Soziale Verantwortung - Der internationale SA8000®-Standard

Anforderungen an Lieferanten

ATON - soziale Verantwortung | SA8000<sup>®</sup>-Standard

Grundsatzerklärung der Geschäftsführung

Der SA8000-Standard wurde entwickelt, um weltweit fairere und ethischere Arbeitsbedingungen zu schaffen. Er legt hohe Anforderungen fest, die Unternehmen erfüllen sollten, um sicherzustellen, dass Beschäftigte in einer sicheren und respektvollen Umgebung arbeiten können. Dies beinhaltet insbesondere den Schutz der grundlegenden Menschenrechte, die Vermeidung von Diskriminierung und Ausbeutung sowie die Gewährleistung fairer Löhne und Arbeitszeiten.

Unsere Organisation hat sich immer der sozialen Verantwortung sowohl gegenüber unseren Mitarbeitern als auch der Gesellschaft im Allgemeinen verpflichtet gefühlt. Die Anlehnung an den internationalen SA8000-Standard ist daher ein weiterer Beweis dafür, dass wir diese Verantwortung ernst nehmen. Es ist uns wichtig, dass jedes Mitglied unseres Teams die Möglichkeit hat, sein volles Potenzial zu entfalten und unter besten Bedingungen zu arbeiten.

Mit der Anlehnung an den SA8000-Standard erhöhen wir auch die Transparenz in unseren Lieferketten. Wir werden enger mit den Lieferanten unserer Organisation zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass auch sie die gleichen hohen Standards erfüllen. Die nachfolgenden CSR-Anforderungen an unsere Lieferanten formulieren daher die von diesen einzuhaltenden Mindestanforderungen. Dies schließt auch die Einhaltung dieser Mindestanforderungen durch deren (Sub-)Lieferanten ein.

Wir sind überzeugt, dass die nachfolgend aufgeführten Kriterien des SA8000-Standards die Zusammenarbeit zwischen unserer Organisation und unseren Lieferanten weiter stärken und die Transparenz erhöht.

Gemeinsam können wir eine bessere Zukunft schaffen und nachhaltiges Wachstum im Einklang mit unseren ethischen Werten erreichen. Wir hoffen, dass Sie alle diese neue Entwicklung mit Begeisterung und Offenheit für Veränderungen annehmen.

1 Kinderarbeit

1.1 Aktives Engagement gegen Kinderarbeit

Ein Lieferant unserer Organisation hat sicherzustellen, dass er sich nicht an Kinderarbeit beteiligt oder diese unterstützt.

1.2 Richtlinien und Vorgehensweisen zur Wiedergutmachung für Kinderarbeiter

Ein Lieferant unserer Organisation hat Richtlinien zur Wiedergutmachung für Kinderarbeiter zu erstellen, zu dokumentieren, zu kommunizieren und umzusetzen, so dass sie die Schule so lange (weiter) besuchen können, bis sie kein Kind mehr sind.

1.3 Regelung von Schul- und Arbeitszeiten junger Arbeiter

Der verbindlichen Schulpflicht unterliegende junge Arbeiter unserer Lieferanten dürfen nur außerhalb der Schulzeiten arbeiten. Die gesamte Schul-, Arbeits- und Reisezeit eines jungen Arbeiters darf 10 Stunden am Tag nicht überschreiten und in keinem Fall dürfen junge Arbeiter mehr als 8 Stunden am Tag arbeiten. Junge Arbeiter dürfen außerdem nicht nachts arbeiten.

1.4 Regelung zur Vermeidung gefährlicher und unsicherer Situationen für junge Arbeiter

Ein Lieferant unserer Organisation darf Kinder oder junge Arbeiter nicht für deren physische und psychische Gesundheit und Entwicklung gefährlichen oder unsicheren Situationen aussetzen.

2 Zwangs- oder Kinderarbeit

2.1 Aktives Engagement gegen Zwangs- und Pflichtarbeit

Ein Lieferant unserer Organisation wird Zwangs- oder Pflichtarbeit, einschließlich Gefängnisarbeit, nicht veranlassen, unterstützen oder diesbezüglich repressive Maßnahmen ergreifen.

2.2 Aktives Engagement gegen die Nötigung von Arbeitern

Ein Lieferant unserer Organisation stellt sicher, dass weder er noch jede andere ihm Arbeitskraft zur Verfügung stellende Einheiten Maßnahmen ergreift, Arbeitnehmer zu nötigen, weiterhin für ihn zu arbeiten.

2.3 Aktives Engagement gegen Beschäftigungsgebühren

Ein Lieferant unserer Organisation stellt sicher, dass keine Beschäftigungsgebühren oder -kosten von den Arbeitern getragen werden.

2.4 Regelung zum Verlassen des Arbeitsplatzes und der Kündigung der Beschäftigung

Ein Lieferant unserer Organisation stellt sicher, dass seine Belegschaft nach Abschluss ihres Arbeitstages den Arbeitsplatz verlassen und ihre Beschäftigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen kann.

2.5 Aktives Engagement gegen Menschenhandel

Weder der Lieferant unserer Organisation noch jede andere ihm Arbeitskräfte zur Verfügung stellende Einheit darf Menschenhandel betreiben oder unterstützen.

3 Gesundheitsschutz und Sicherheit

  • 3.1 Aktives Engagement für Gesundheitsschutz und Sicherheit
    Ein Lieferant unserer Organisation kommt dem Gesundheitsschutz und der Sicherheit am Arbeitsplatz nach und ergreift proaktiv Maßnahmen, um diesbezügliche Risiken im Arbeitsumfeld zu minimieren.
  • 3.2 Regelung zur Einschätzung von Arbeitsplatzrisiken für neue, werdende und stillende Mütter
    Ein Lieferant unserer Organisation schätzt alle Arbeitsplatzrisiken für neue, werdende und stillende Mütter, einschließlich derer, die aus ihrer Tätigkeit aussteigen müssen, ein, um sicherzustellen, dass angemessene Schritte unternommen werden, Gesundheits- und Sicherheitsrisiken zu beseitigen oder zu verringern.
  • 3.3 Regelungen zu persönlicher Schutzausrüstung und medizinischer Versorgung
    Ein Lieferant unserer Organisation versorgt die Belegschaft bei Bedarf mit kostenfreier angemessener persönlicher Schutzausrüstung. Im Falle einer arbeitsbezogenen Verletzung veranlasst ein Lieferant erste Hilfe und ist der beschäftigten Person behilflich, weitere medizinische Versorgung zu erhalten.
  • 3.4 Regelung zur Sicherstellung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds
    Ein Lieferant unserer Organisation benennt einen Vertreter der Geschäftsführung, der für die Sicherstellung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds für alle Arbeitnehmer zuständig ist und für die Umsetzung der Standards zu Gesundheitsschutz und Sicherheit Sorge trägt.
  • 3.5 Regelung zur Einrichtung eines Ausschusses für Gesundheitsschutz und Sicherheit
    Ein Lieferant unserer Organisation soll einen aus einem Vertreter der Geschäftsführung und einem Arbeiter bestehenden Ausschuss für Gesundheitsschutz und Sicherheit einrichten, schulen und unterstützen, um die Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheitsbedingungen am Arbeitsplatz auf Basis regelmäßiger Risikobewertungen umzusetzen und zu dokumentieren.
  • 3.6 Regelung zu Gesundheits- und Sicherheitsschulungen
    Ein Lieferant unserer Organisation ermöglicht den Arbeitnehmern regelmäßig und bedarfsorientiert effektive Gesundheits- und Sicherheitsschulungen, um arbeitsbezogene Risiken zu beseitigen bzw. zu minimieren.
  • 3.7 Regelung zur Dokumentation möglicher Risiken für Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten
    Ein Lieferant unserer Organisation dokumentiert die bestehenden Risiken für Gesundheit und Sicherheit der Arbeitsnehmer sowie Sicherheitsvorfälle im Arbeitsumfeld.
  • 3.8 Regelung freien Zugangs zu sanitären Anlagen, Trinkwasser und Räumlichkeiten für Pausen
    Ein Lieferant unserer Organisation gewährt allen Arbeitnehmern freien Zugang zu sauberen sanitären Anlagen, Trinkwasser, angemessenen Räumlichkeiten für Essenspausen und – wo notwendig – Sanitäranlagen zur Lagerung von Lebensmitteln.
  • 3.9 Regelung zur Sicherstellung sauberer und sicherer Schlafunterkünfte
    Ein Lieferant unserer Organisation stellt sicher, dass alle den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Schlafunterkünfte sauber und sicher sind und die Grundbedürfnisse decken.
  • 3.10 Regelung zur Entfernung aus ernsthaften Gefahrensituationen
    Ein Lieferant unserer Organisation stellt sicher, dass seine Arbeitnehmer das Recht haben, sich aus ernsthaften Gefahrensituationen zu entfernen, ohne vorab eine Erlaubnis des Lieferanten einzuholen.

4 Vereinigungsfreiheit und Recht auf Tarifverhandlungen

  • 4.1 Regelung zur Vereinigungsfreiheit
    Ein Lieferant unserer Organisation respektiert das Recht der Arbeitnehmer, sich gewerkschaftlich zu organisieren, vertretungsweise kollektiv mit der Organisation zu verhandeln und informiert die Arbeitnehmer, dass sie diesbezüglich weder negative Konsequenzen noch Repressalien zu befürchten haben. Der Lieferant wirkt auf keine Art und Weise auf die Einrichtung, Arbeitsweise oder Verwaltung von Arbeiterorganisationen oder Tarifverhandlungen störend ein.
  • 4.2 Regelung zur Vereinigungsfreiheit bei gesetzlichen Einschränkungen
    In Situationen, in denen das Recht auf Vereinigungsfreiheit und Tarifverhandlung per Gesetz eingeschränkt ist, erlaubt ein Lieferant unserer Organisation den Arbeitern, ihre eigenen Vertreter frei zu wählen.
  • 4.3 Regelung gegen Diskriminierung, Schikanierung, Bedrohung und Unterdrückung
    Ein Lieferant unserer Organisation stellt sicher, dass Gewerkschaftsmitglieder, Arbeitervertreter und sonstige Arbeitnehmer, die sich mit der Organisation von Arbeitern beschäftigen, nicht diskriminiert, schikaniert, bedroht oder unterdrückt werden, weil sie Gewerkschaftsmitglieder, Arbeitervertreter sind oder mit der Organisation von Arbeitern beschäftigt sind und, dass diese Vertreter Zugang zu ihren Mitgliedern am Arbeitsplatz haben.

5 Diskriminierung

  • 5.1 Aktives Engagement gegen Diskriminierung
    Ein Lieferant unserer Organisation geht bei Einstellung, Vergütung, Zugang zu Schulungen, Beförderung, Kündigung oder Ruhestand nicht nach Rasse, Staatsangehörigkeit oder territorialer oder sozialer Herkunft, Kaste, Geburt, Religion, Behinderung, Geschlecht, sexueller Orientierung, Familienverpflichtungen, Familienstand, Gewerkschaftszugehörigkeit, politischer Ansichten, Alter oder jeglicher anderer Situation diskriminierend vor oder unterstützt Diskriminierung.
  • 5.2 Regelung von Überwachungsrechten zur Vermeidung diskriminierenden Verhaltens
    Ein Lieferant unserer Organisation steht der Ausübung von Rechten der Arbeitnehmer, Grundsätze oder Praktiken zu überwachen oder dem Recht, Bedürfnisse bezüglich Rasse, Staatsangehörigkeit oder sozialer Herkunft, Religion, Behinderung, Geschlecht, sexueller Orientierung, Familienverpflichtungen, Mitgliedschaft in Gewerkschaften, politischer Ansichten oder jeglicher anderer, möglicher Situationen, die Anlass zu Diskriminierung geben könnten, zu decken, nicht entgegen.
  • 5.3 Regelung zum Verbot drohenden, beleidigenden, ausbeutenden oder nötigenden Verhaltens
    Ein Lieferant unserer Organisation verbietet jegliches drohende, beleidigende, ausbeutende oder sexuell nötigende Verhalten gegenüber den Arbeitnehmern, sofern seine Befugnisse dieses ermöglichen.
  • 5.4 Regelung gegen die Nötigung zu Schwangerschafts- oder Jungfräulichkeitstests
    Ein Lieferant unserer Organisation nötigt die Belegschaft unter keinen Umständen zu Schwangerschafts- oder Jungfräulichkeitstests.

6 Disziplinarmaßnahmen

  • 6.1 Aktives Engagement für die Behandlung der Belegschaft mit Anstand und Respekt
    Ein Lieferant unserer Organisation behandelt die Belegschaft mit Anstand und Respekt. Er beteiligt sich nicht an körperlicher Züchtigung, seelischer oder physischer Nötigung oder verbalem Missbrauch der Arbeitnehmer oder toleriert diesen. Harte oder unmenschliche Behandlungen sind untersagt.

7 Arbeitszeit

  • 7.1 Die Regelung zur Einhaltung der Vorgaben zur Arbeitszeit, Pausen und gesetzlichen Feiertagen
    Ein Lieferant unserer Organisation befolgt geltende Gesetze, relevante Tarifverträge und Industriestandards bezüglich Arbeitszeit, Pausen und gesetzlichen Feiertagen. Die normale Arbeitswoche, ohne Mehrarbeit, ist gesetzlich definiert und darf 48 Stunden nicht überschreiten.
  • 7.2 Regelung zum Zeitausgleich
    Ein Lieferant unserer Organisation muss seinen Arbeitnehmern nach 6 aufeinanderfolgenden Arbeitstagen mindestens einen freien Tag gewähren. Ausnahmen gelten nur, wenn das Landesrecht die Überschreitung dieses Arbeitszeit-Limits erlaubt und ein frei verhandelter Tarifvertrag in Kraft ist, der durchschnittliche Arbeitszeiten einschließlich angemessener Ruhepausen zulässt.
  • 7.3 Regelung zur Freiwilligkeit von Mehrarbeit
    Ein Lieferant unserer Organisation stellt sicher, dass jegliche Mehrarbeit seiner Arbeitnehmer freiwillig erbracht wird, außer wie unter Punkt 7.4 dargelegt, 12 Stunden pro Woche nicht überschreiten und nicht regelmäßig eingefordert werden.
  • 7.4 Regelung zur Einforderung von Mehrarbeit
    Wird Mehrarbeit zur kurzfristigen Nachfragedeckung notwendig und der Lieferant der Organisation ist an einem einen erheblichen Teil der Arbeitskräfte vertretenden frei verhandelten Tarifvertrag beteiligt, darf der Lieferant Mehrarbeit vertragsgemäß einfordern, sofern der Vertrag die anderen Voraussetzungen dieses Elements zur Arbeitszeit erfüllt.

8 Vergütung

  • 8.1 Regelung zur Gewährung fairer Löhne
    Ein Lieferant unserer Organisation stellt sicher, dass der Lohn für eine normale Arbeitswoche, ausschließlich Mehrarbeit, mindestens den gesetzlichen oder Industriemindeststandards oder relevanten Tarifverträgen entspricht. Löhne sollen zur Deckung der Grundbedürfnisse der Arbeitnehmer und für einen Teil davon zur freien Verfügung ausreichen.
  • 8.2 Regelung zum Lohnabzug wegen Disziplinarmaßnahmen
    Ein Lieferant unserer Organisation darf wegen Disziplinarmaßnahmen nur dann Lohnabzüge vornehmen, wenn Landesrecht dieses erlaubt und ein frei verhandelter, gültiger Tarifvertrag dieses erlaubt.
  • 8.3 Regelung zur Erläuterung und Leistung von Löhnen und Sozialleistungen
    Ein Lieferant unserer Organisation stellt sicher, dass Löhne und Sozialleistungen der Arbeitnehmer diesen klar, ausführlich und regelmäßig per Auszahlungszeitraum in Schriftform erläutert werden. Die Organisation leistet alle Löhne und Sozialleistungen rechtmäßig und für die Arbeiter dienlich aber unter keinen Umständen verspätet oder begrenzt wie in Form von Gutscheinen, Coupons oder Wechselbriefen.
  • 8.4 Regelung zur Erstattung von Mehrarbeit
    Ein Lieferant unserer Organisation soll Mehrarbeit zu einem Prämiensatz lt. Landesrecht oder Tarifvertrag erstatten. In Ländern, in denen ein Prämiensatz für Mehrarbeit nicht gesetzlich oder tarifvertraglich geregelt ist, ist die Belegschaft für Mehrarbeit mit dem Prämiensatz des Lieferanten oder einem Prämiensatz gleich dem vorherrschenden Industriestandard, welcher auch immer höher ist, zu entschädigen.
  • 8.5 Regelung zur Einhaltung der Verpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern
    Ein Lieferant unserer Organisation darf nicht Nur-Arbeitskraft-Verträge, aufeinanderfolgende kurzfristige Verträge, falsche Lehrverhältnisse oder andere Programme verwenden, um Verpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern gemäß geltendem Recht sowie Arbeit und Soziale Sicherheit betreffende Regelungen zu umgehen.

9 Managementsystem

  • 9.1 Richtlinien, Maßnahmen und Aufzeichnungen
    • 9.1.1 Regelung zum Verfassen einer Grundsatzerklärung
      Die Geschäftsleitung eines Lieferanten unserer Organisation wird ermutigt, eine Grundsatzerklärung zu verfassen, um die Arbeitnehmer in allen dienlichen Sprachen zu informieren, dass sie sich für die Anwendung der Standards des SA8000 engagiert.
    • 9.1.2 Regelung zu den Inhalten der Grundsatzerklärung
      Diese Grundsatzerklärung sollte die Verpflichtung des Lieferanten zur Einhaltung aller Anforderungen des SA8000-Standards, zur Anerkennung der internationalen Rechtsinstrumente sowie der Einhaltung von Landesrechten, weiteres geltendes Recht und andere Anforderungen, zu denen die Organisation sich verpflichtet, abbilden.
    • 9.1.3 Regelung zum Aushang der Grundsatzerklärung
      Ein Lieferant unserer Organisation sollte diese Grundsatzerklärung und den SA8000-Standard deutlich sichtbar und auffällig, in angemessener und verständlicher Form, am Arbeitsplatz und in den vom Lieferanten zur Verfügung gestellten Unterkünften und Anwesen ausgehängt werden.
    • 9.1.4 Regelung zur Umsetzung des SA8000-Standards
      Ein Lieferant unserer Organisation soll Maßnahmen und Vorgänge entwickeln, um Kriterien des SA8000-Standards umzusetzen.
    • 9.1.5 Regelung zur Kommunikation der Richtlinien und Maßnahmen
      Ein Lieferant unserer Organisation soll diese Richtlinien und Maßnahmen effektiv und in allen dienlichen Sprachen mit Arbeitnehmern, Kunden, Lieferanten, Sub-Unternehmern und Unterlieferanten teilen.
    • 9.1.6 Regelung zur Dokumentation von Einhaltung und Umsetzung des SA8000-Standards
      Ein Lieferant unserer Organisation soll angemessene Aufzeichnungen pflegen und aufbewahren, um die Einhaltung und Umsetzung der Kriterien des SA8000-Standards zu demonstrieren.
    • 9.1.7 Regelung zur Durchführung einer Managementbewertung
      Ein Lieferant unserer Organisation soll zur permanenten Verbesserung regelmäßig Managementbewertungen zu seiner Grundsatzerklärung, Richtlinien, Maßnahmen zur Umsetzung des Standards und Leistungsergebnissen durchführen.
    • 9.1.8 Regelung zur Veröffentlichung der Grundsatzerklärung
      Ein Lieferant unserer Organisation soll seine Grundsatzerklärung wirksam veröffentlichen und für beteiligte Parteien auf Nachfrage zugänglich machen.
  • 9.2 Sozialperformance-Team
    • 9.2.1 Regelung zur Einrichtung eines Sozialperformance-Teams
      Ein Lieferant unserer Organisation soll zur Umsetzung der Elemente des SA8000 ein ausgewogenes Sozialperformance-Team (SPT) bestehend aus Vertretern von Arbeitern und Geschäftsführung einrichten. Die Erfüllung der Verantwortlichkeit für diesen Standard obliegt ausschließlich der Geschäftsleitung.
    • 9.2.2 Regelung zur Bestellung eines Arbeitervertreters im SPT
      Ist die Organisation des Lieferanten gewerkschaftlich organisiert, soll der Arbeitervertreter im SPT von einer anerkannten Gewerkschaft stammen. Ernennt die Gewerkschaft keinen Vertreter oder ist der Lieferant nicht gewerkschaftlich organisiert, dürfen Arbeiter einen oder mehrere SA8000-Arbeitervertreter aus den eigenen Reihen frei wählen. Unter keinen Umständen soll der SA8000-Arbeitervertreter als Ersatz für die Gewerkschaftsvertretung verstanden werden.
  • 9.3 Ermittlung und Bewertung von Risiken
    • 9.3.1 Regelung zur Risikobewertung von Nonkonformitäten und zu ergreifenden Maßnahmen
      Das SPT des Lieferanten soll regelmäßig schriftliche Risikobewertungen durchführen, um gegenwärtige und potenzielle Nonkonformitäten dieses Standards zu ermitteln, zu priorisieren und der Geschäftsführung Maßnahmen vorschlagen, um diese Risiken anzugehen.
    • 9.3.2 Regelung zur Datenbasis von Bewertungen
      Das SPT des Lieferanten soll diese Bewertungen basierend auf den vorliegenden Daten und Datensammlungstechniken sowie in sinnvoller Konsultation mit beteiligten Parteien durchführen.
  • 9.4 Überwachung
    • 9.4.1 Regelung von Überwachungsaktivitäten des SPT
      Das SPT des soll effektiv Aktivitäten am Arbeitsplatz überwachen zur: a) Einhaltung des Standards; b) zur Umsetzung von Maßnahmen zu Risikobegrenzung; und c) zur Effektivität der eingeführten Systeme, um die Richtlinien des Lieferanten und die Voraussetzungen dieses Standards einzuhalten. Es soll die Befugnis haben, Informationen von beteiligten Parteien einzuholen, diese in die Überwachungsmaßnahmen einzubeziehen sowie mit anderen Abteilungen des Lieferanten zusammenzuarbeiten, um jede mögliche Nicht-Einhaltung des SA8000-Standards zu untersuchen, definieren, analysieren und/oder anzugehen.
    • 9.4.2 Regelung von internen Audits des SPT
      Das SPT des Lieferanten soll regelmäßige interne Audits unterstützen und Berichte der Performance und den Nutzen der ergriffenen Maßnahmen zur Einhaltung des Standards, einschließlich Aufzeichnungen über identifizierte Abhilfe- und Vorbeugemaßnahmen, für die Geschäftsleitung erstellen.
    • 9.4.3 Regelung der Überprüfung eingeleiteter Maßnahmen & Ermittlung weiterer Maßnahmen
      Das SPT des Lieferanten soll regelmäßig Meetings abhalten, in denen der Fortschritt überprüft wird und mögliche Maßnahmen zur Stärkung der Umsetzung des Standards ermittelt werden.
  • 9.5 Interne Einbindung und Kommunikation
    • 9.5.1 Regelung zur Kommunikation der Voraussetzung des SA8000-Standards
      Der Lieferant soll der Belegschaft effektiv, verständlich und mittels routinierter Kommunikation die Voraussetzungen des SA8000-Standards vermitteln.
  • 9.6 Beschwerdemanagement und Beilegung
    • 9.6.1 Regelung zur Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens
      Der Lieferant soll ein schriftliches Beschwerdeverfahren erstellen, das vertraulich, unvoreingenommen, nicht-repressiv und für die Belegschaft sowie für beteiligte Parteien für Anliegen rund um den Arbeitsplatz und/oder Nonkonformität mit dem SA8000-Standard zugänglich und verfügbar ist.
    • 9.6.2 Regelung zur Dokumentation von Beschwerdeergebnissen
      Der Lieferant dokumentiert Vorgänge zur Ermittlung, Nachverfolgung und Übermittlung von Beschwerde-ergebnissen bzgl. Arbeitsplatz und/oder Nonkonformität mit dem Standard oder Richtlinien. Die Ergebnisse soll der Lieferant seiner Belegschaft und, auf Nachfrage, beteiligen Parteien frei zugänglich machen.
    • 9.6.3 Regelung diskriminierungsfreier Informations-Bereitstellung für den SA8000-Standard
      Der Lieferant darf seine Belegschaft oder beteiligte Parteien nicht bestrafen, entlassen oder anderweitig wegen der Bereitstellung von Informationen zur Einhaltung des SA8000-Standards oder Beschwerden über den Arbeitsplatz diskriminieren.
  • 9.7 Externe Kontrolle und Stakeholder Engagement
    • 9.7.1 Regelung zur Zusammenarbeit mit externen Revisoren
      Es wäre wünschenswert, wenn der Lieferant zum Zweck der Bescheinigung der Einhaltung der SA8000-Anforderungen mit externen Revisoren zusammenarbeiten würde, um Schwere und Häufigkeit sämtlicher Probleme zu ermitteln, die bei der Einhaltung des SA8000-Standards aufkommen könnten.
    • 9.7.2 Regelung zum Stakeholder Engagement
      Es wäre wünschenswert, wenn der Lieferant am Stakeholder Engagement teilnehmen würde, um eine nachhaltige Einhaltung des SA8000-Standards zu erreichen.
  • 9.8 Abhilfe- und Vorbeugemaßnahmen
    • 9.8.1 Regelung zu Abhilfe- und Vorbeugemaßnahmen
      Der Lieferant soll Richtlinien und Maßnahmen zur umgehenden Umsetzung von Abhilfe- und Vorbeugemaßnahmen formulieren und ausreichend Ressourcen für diese bereithalten. Das SPT des Lieferanten soll sicherstellen, dass diese Maßnahmen wirksam umgesetzt werden.
    • 9.8.2 Regelung zur Dokumentation von Nonkonformitäten
      Das SPT des Lieferanten sollte mindestens Nonkonformitäten bezogen auf den SA8000-Standard, ihre Hauptursachen, die ergriffenen Abhilfe- und Vorbeugemaßnahmen sowie die Ergebnisse der Umsetzung dokumentieren.
  • 9.9 Schulung und Kapazitätenaufbau
    • 9.9.1 Regelung zur Schulung der Belegschaft
      Der Lieferant soll einen Schulungsplan für die gesamte Belegschaft einführen, um den SA8000-Standard gemäß den Ergebnissen der Risikobewertung umzusetzen. Die Organisation des Lieferanten soll regelmäßig die Wirksamkeit der Schulung messen und ihre Art und Häufigkeit aufzeichnen.
  • 9.10 Verwaltung von Lieferanten und Unternehmen
    • 9.10.1 Regelung der Sorgfaltspflicht gegenüber (Unter-)Lieferanten und (Sub-)Unternehmen
      Ein Lieferant unserer Organisation muss seinerseits der Sorgfaltspflicht zur Einhaltung des SA8000-Standards durch seine aktuellen und zukünftigen Lieferanten/Sub-Unternehmer, private Arbeitsvermittler und Unterlieferanten nachkommen. Die Mindestanforderungen zur Erfüllung dieser Anforderung sind aufzuzeichnen und sollen folgendes beinhalten: a) Anforderungen dieses Standards effektiv an die vorgenannten Partner kommunizieren; b) erhebliche Risiken der Nonkonformität durch die vorgenannten Partner bewerten; c) angemessene Bemühungen unternehmen, dass erhebliche Risiken von den vorgenannten Partnern ausreichend priorisiert und angegangen werden; und d) Maßnahmen zur Überwachung von Leistungen der vorgenannten Partner, um sicherzustellen, dass erhebliche Risiken wirksam angegangen werden.
    • 9.10.2 Regelung zur Berücksichtigung von Heimarbeitern
      Dort, wo ein Lieferant unserer Organisation Güter und/oder Dienstleistungen von Lieferanten/Sub-Unternehmern oder Unterlieferanten, die als Heimarbeiter eingestuft sind, erhält, abwickelt oder fördert, muss der Lieferant unserer Organisation wirksame Maßnahmen umsetzen, um sicherzustellen, dass diesen Heimarbeitern ein Sicherheitsniveau gleich dem der anderen Arbeiter unseres Lieferanten gemäß den Anforderungen des SA8000-Standards gewährt wird.

Sie möchten mit uns in Kontakt treten?

Dann sprechen Sie uns an - wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

  • Lindenstraße 2, 38154 Königslutter, Deutschland
  • Tel. +49 5353 9175-0
  • info@atongmbh.de